Ab dem 1. September 2022 ist die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV in Kraft getreten. Die EnSikuMaV regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung. Die Verordnung soll dazu dienen, kurzfristig Gas einzusparen, um dadurch eine Versorgung mit Gas auch über den Winter gewährleisten zu können.
Als Maßnahme wird in der Verordnung zum Beispiel die Beheizung von Schwimm- und Badebecken jeglicher Art im Innen- und Außenbereich verboten, des Weiteren werden Vereinbarungen im Mietvertrag, die Mieter und Mieterinnen zu einer Mindesttemperatur in der Wohnung verpflichten für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt.
Als kurzfristigste und einfachste Maßnahme zur Einsparung von Gas lässt sich die Absenkung der Raumtemperatur identifizieren. Der Verordnungsverfasser geht davon aus, dass der Energieverbrauch um 6 Prozent sinkt, wenn man die Raumtemperatur um einen Grad senkt.
Hier ein kleines Rechenbeispiel zur Kosten- und Energieeinsparung bei Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad:
| 40 m2 Wohnfläche | 80 m2 Wohnfläche | 150 m2 Wohnfläche | |
| Durchschn. Energieverbrauch pro Jahr | 6.600 kWh | 13.200 kWh | 24.750 kWh |
| Durchschn. Grundversorgungspreis für Erdgas in NRW | 0,1504 Euro / kWh | ||
| Angenommener Verbrauchsrückgang | 396 kWh | 792 kWh | 1.485 kWh |
| Ersparnis pro Jahr | 59,55 Euro | 119,12 Euro | 223,34 Euro |
Quellen: https://www.swd-ag.de/pk/strom-gas-wasser/energieeinsparverordnung/